Geschäftsordnung
Club der UNION von 1801
Der ClUB der UNION von 1801 – Kaufmännischer Verein Bremen – im Folgenden „CLUB“ genannt – ist eine Abteilung der UNION von 1801 und wird innerhalb der durch die jeweils gültige Satzung der UNION von 1801 gesetzten Regeln und in Ergänzung mit dieser Geschäftsordnung geführt. Der CLUB ist eine Abteilung für jüngere Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres. Diese Geschäftsordnung für den ClUB ist gültig durch Genehmigung und nach Erlassung durch den Vorstand der UNION von 1801. Der CLUB organisiert sich in Abstimmung mit dem Vorstand der UNION von 1801 und wird von diesem auch verantwortet. Der CLUB kann nach außen als Untergliederung der UNION von 1801 in Erscheinung treten.
- der UNION von 1801 jüngere Vereinsmitglieder zuzuführen und als Nachwuchsorganisation zu fungieren
- die Zwecke der UNION von 1801 zu unterstützen
- die Interessen der CLUB-Mitglieder auf fachlicher, wirtschaftlicher sowie persönlicher Ebene zu fördern.
a) CLUB-Mitgliederversammlung
b) CLUB-Vorstand
- die Wahl des CLUB-Vorstands,
- Entlastung des CLUB-Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des CLUB-Vorstandes,
- Beschlussfassung über Anträge zur Änderung dieser Geschäftsordnung,
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung der UNION von 1801 oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet i. d. R. eine ordentliche CLUB-Versammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen CLUB-Versammlung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des CLUBs dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die CLUB-Versammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte der UNION von 1801 bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Versand der Einberufung per E-Mail ist zulässig.
Der CLUB-Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:
a. Der/m Vorsitzenden
b. Einer/m Stellvertreter/in
c. Der/m Schriftführer/in
d. Der/m Schatzmeister/in
Bei jeder CLUB-Versammlung werden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder - als Ersatz für die ausscheidenden bzw. bereits ausgeschiedenen - neu gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wäh¬len, wenn die CLUB-Versammlung nicht mehrheitlich beschließt, den Gesamtvorstand zu wählen. Zu Vorstands-mitgliedern können nur Mitglieder des CLUBs und damit der UNION von 1801 gewählt werden. Die Verteilung der Ämter ist vor der Wahl bekannt zu geben.
Der CLUB-Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung des CLUBs gewählt, auf Antrag eines CLUB-Mitgliedes in geheimer Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich, aber ein Vorstandsmitglied, das insgesamt 3 Jahre dem Vorstand angehört, muss sich ggf. einer Wiederwahl stellen.
Der Vorstand des CLUBs bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorstandsmitglieder des CLUBs können nur Mitglieder des CLUBs und der UNION von 1801 werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der UNION von 1801 endet auch das Amt im Vorstand des CLUBs.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer, gleich aus welchem Grund, wird auf der nächsten ordentlichen CLUB-Versammlung ein Ersatzmitglied gewählt. Bis zur nächsten CLUB-Versammlung kann der CLUB-Vorstand ein CLUB-Mitglied kommissarisch kooptieren.
Der CLUB-Vorstand führt die laufenden Geschäfte des CLUBs in Abstimmung mit dem Vorstand der UNION von 1801.
- Der CLUB-Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitskreise bilden, denen auch Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, angehören dürfen. Das Nähere regelt der CLUB-Vorstand in Abstimmung mit dem Vorstand der UNION von 1801
- Über seine Tätigkeit hat der CLUB-Vorstand mindestens einmal jährlich der ordentlichen CLUB-Versammlung und dem Vorstand der UNION von 1801 Rechen¬schaft zu geben und die Jahresabrechnung vorzulegen
- Der CLUB-Vorstand hat den Termin der CLUB-Versammlung und deren Tagesordnung festzusetzen.
- Seine Beschlüsse fasst der CLUB-Vorstand mit einfacher Stimmen-mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden, bei Verhinderung die der/s Stellvertreten¬den Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwe¬send sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Der CLUB-Vorstand vertritt den CLUB durch seine/n Vorsitzende/n, im Falle nachzuwei¬sender Verhinderung, durch seine/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Mitgliedschaft im CLUB der UNION von 1801 ist nur durch eine Mitgliedschaft in der UNION von 1801 – Kaufmännischer Verein Bremen möglich. Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind in § 3 der Satzung der UNION geregelt.
Nach Vollendung des 40. Lebensjahres scheiden die CLUB-Mitglieder aus dem CLUB aus, die Mitgliedschaft in der UNION von 1801 bleibt aber erhalten.
Die jährlich zu entrichtenden Beiträge setzt die Mitgliederversammlung der UNION von 1801 fest. Da die CLUB-Mitglieder gleichzeitig Mitglieder der UNION von 1801 sind, haben sie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der UNION und können somit über die jährlich zu zahlenden Beiträge für die CLUB-Mitgliedschaft mitbestimmen. Die Beiträge der CLUB-Mitglieder sind an die UNION von 1801 zu bezahlen.